Stiften! Steuerlich interessant?
So stiften Sie steuerlich richtig
Der Staat unterstützt mit Steuervergünstigungen die Tätigkeit und die Errichtung von Stiftungen, die das Gemeinwohl fördern. Stiftungen, die gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der Abgabenordnung erfüllen, sind von der Körperschafts-, Gewerbe- und Vermögenssteuer befreit. Ihre Ausstattung mit Vermögen und spätere Zuwendung unterliegen nicht der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.
Der Stifter profitiert von einer Vielzahl von Steuervorteilen, dennoch sollte Folgendes beachtet werden:
Rückwirkend zum 01.01.2007 beträgt der Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen 1.000.000 Euro und gilt auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr. Der Betrag kann entweder einmalig in einer Summe oder in Teilbeträgen, verteilt auf einen Zehnjahreszeitraum, steuerlich wirksam gestiftet werden.
Zusätzlich sind Ausgaben (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne von §§ 52 bis 54 AO bis zu einer Höhe von 0,4 % der Summe der gesamten Umsätze zuzüglich der Aufwendungen für Löhne und Gehälter innerhalb eines Kalenderjahres steuerlich abzugsfähig.
Der Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig.
Beide Abzugsmöglichkeiten gelten selbstverständlich in gleicher Weise für den Ehegatten, wenn getrennte Steuerveranlagungen vereinbart wurden.